BFH - Beschluss vom 30.05.2014
I B 118/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 294
BFH/NV 2014, 1556
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3082/12

Umfang der Bindung des Finanzgerichts an den gestellten Klageantrag

BFH, Beschluss vom 30.05.2014 - Aktenzeichen I B 118/13

DRsp Nr. 2014/11766

Umfang der Bindung des Finanzgerichts an den gestellten Klageantrag

1. NV: Unterlässt das FG infolge unrichtiger Auslegung des Klageantrags eine Entscheidung über einen Teil des Rechtsstreits, ist dies nicht im Verfahren der Urteilsergänzung gemäß § 109 FGO geltend zu machen, sondern kann als Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. 2. NV: Der BFH ist in der Auslegung des Klageantrags nicht an die Auffassung des FG gebunden.

1. Hat der Kläger beantragt, den angefochtenen Körperschaftssteuerbescheid „aufzuheben“, so handelt es sich auch dann um eine Anfechtungsklage, wenn der Klagegegenstand dahingehend beschrieben wird, dass die Nichtigkeit und die Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen ist. 2. Legt das Finanzgericht das Begehren des Klägers ausschließlich als Nichtigkeitsfeststellungsklage aus, so verstößt es gegen die Bindung an die gestellten Anträge gem. § 96 FGO.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe