Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. | Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei |
- | grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1), |
- | Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei |
- | Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). |
2.
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