BFH - Beschluss vom 17.07.2019
II B 31/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
AO-StB 2019, 363
BFH/NV 2019, 1239
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 727/16

Umfang der Bindung des Gerichts an den Gegenstand des VerfahrensUnbeschränkte Steuerpflicht des Inhabers einer Wohnung in Deutschland

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen II B 31/18

DRsp Nr. 2019/13339

Umfang der Bindung des Gerichts an den Gegenstand des Verfahrens Unbeschränkte Steuerpflicht des Inhabers einer Wohnung in Deutschland

1. Das Finanzgericht verletzt § 96 Abs. 1 S. 2 FGO, wenn es im Rahmen der Nachprüfung eines Schenkungssteuerbescheides nicht über die Zahlungen entscheidet, die dem angefochtenen Schenkungssteuerbescheid zugrunde liegen. 2. Die Annahme einer zumindest erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ErbStG setzt voraus, dass eine fortbestehendeinländische Wohnung auch tatsächlich in einem gewissen Umfang genutzt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1 K 727/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebte mehrere Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem am 15. November 2012 verstorbenen italienischen Staatsangehörigen X in der Schweiz.