OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2006
17 U 246/05
Normen:
BGB § 764 Abs. 1; AO § 227; TabStG § 21;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 143/05

Umfang der Bürgschaft eines Verbandes der Transportwirtschaft für Forderungen aus dem CARNET TIR-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 17 U 246/05

DRsp Nr. 2017/17696

Umfang der Bürgschaft eines Verbandes der Transportwirtschaft für Forderungen aus dem CARNET TIR-Verfahren

1. Die von einem Verband der Transportwirtschaft übernommene Bürgschaft für Ansprüche aus dem CARNET TIR-Verfahren umfasst auch die Tabaksteuerschuld für das Schmuggeln von Zigaretten. 2. Die Steuerschuld entsteht auch dann, wenn die betroffenen Zigaretten eingezogen worden sind. 3. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO kommt insoweit nicht in Betracht, da § 21 S. 1 TabStG die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften über das Erlöschen der Steuerschuld für den Fall der Einziehung ausdrücklich ausschließt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB erst seit dem 15.03.2005 zu zahlen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 764 Abs. 1; AO § 227; TabStG § 21;

Gründe

I.