FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2024
4 K 766/22 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Umfang der einer Müllverbrennungsanlage zu gewährenden Entlastung i.R.d. Festsetzung der Stromsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 4 K 766/22 VSt

DRsp Nr. 2024/8184

Umfang der einer Müllverbrennungsanlage zu gewährenden Entlastung i.R.d. Festsetzung der Stromsteuer

Tenor

Der Bescheid vom 17.11.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für eine zusätzliche Strommenge von 10.905,900 MWh die Entlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der der Klägerin zu gewährenden Entlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG).

1. 2.