Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 21.5.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Bildnisse seiner Person zu veröffentlichen wie dies in zwei von der Antragsgegnerin herausgegebenen Serien von Fußball-Tausch- und Sammelkarten erfolgt ist. Die Karten zeigen Bildnisse des Antragstellers in einem schwarzen Trikot mit der Spielernummer ... und im Hintergrunde die Farben der deutschen Nationalflagge. Das Logo des Ausrüsters der Nationalmannschaft und das Wappen bzw. Logo des Deutschen Fußballbundes (DFB) fehlen. Die Antragsgegnerin vertreibt die Karten über Kioske und das Internet.
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