Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.05.2018 – 10 K 470/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Kommanditistin der B–KG. Mit Anteilsabtretungsvertrag vom …. 2012 schenkte sie dem Kläger mit Wirkung zum 31.12.2012, 23:59 Uhr, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an der B–KG nebst entsprechenden Anteilen ihrer Guthaben auf dem Fest- sowie Gesellschafterkonto.
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