AG Gummersbach - Urteil vom 06.02.2007
1 C 598/06
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
SVR 2008, 62

Umfang der Ersatzfähigkeit von in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit von Kosten für Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten auf Grundlage einer fiktiven Schadensberechnung auf Gutachtenbasis

AG Gummersbach, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 1 C 598/06

DRsp Nr. 2012/11441

Umfang der Ersatzfähigkeit von in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit von Kosten für Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten auf Grundlage einer fiktiven Schadensberechnung auf Gutachtenbasis

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.122,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 abzüglich am 12.12.2006 gezahlter 1.022,22 € sowie nichtanrechenbare vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 68,68 € zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Tatbestand