OLG Köln - Urteil vom 10.07.2012
15 U 204/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287; RGG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 505/10

Umfang der Ersatzfähigkeit von MietwagenkostenBefugnis eines Mietwagenunternehmers zur Einziehung der an ihn abgetretenen Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 15 U 204/11

DRsp Nr. 2014/9113

Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten Befugnis eines Mietwagenunternehmers zur Einziehung der an ihn abgetretenen Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten

1. Zumindest sofern allein die Höhe von Mietwagenkosten im Streit steht, ist ein Mietwagenunternehmer befugt, die an ihn abgetretene Forderung des Unfallgeschädigten auf Ersatz der Mietwagenkosten einzuziehen. 2. Mietwagenkosten können nach Maßgabe von § 287 ZPO auf der Grundlage eines sich an dem Schwacke-AMS orientierenden "Normaltarifs" zu ermitteln sein. 3. Es bestehen Zweifel, ob die in der Fraunhoferstudie 2009 ausgewiesenen Werte angesichts einer Vorlauffrist von einer Woche den Besonderheiten der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen gerecht werden. 4. Ein Unfallersatztarif kann sich daraus rechtfertigen, dass die Mietdauer ungewiss ist und der sich daraus ergebende Dispositionsaufwand marktpreisbeeinflussend niederschlägt. 5. Allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug noch am Schadenstag und außerhalb üblicher Geschäftszeiten angemietet wurde, rechtfertigt nicht einen Aufschlag auf den Normaltarif bzw. einen "Unfallersatztarif". Insbesondere ist der Schluss, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht zu Bedingungen zugänglich war, wie sie auch einem Selbstzahler begegnen, nicht zwingend.