Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 230,10 €
I.
Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.5.2017 eine 0,65-Gebühr (€ 230,10) geltend gemacht. Er beansprucht damit den "weiteren Anteil" der 1,3-Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Mit Antrag vom 26.1.2016 hatte er bereits die Festsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr beantragt, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2016 zugesprochen worden war. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.2.2018 hat das Landgericht angeordnet, dass der Beklagte dem Kläger weitere € 230,10 zu erstatten hat. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
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