OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2018
I-2 W 6/18
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; PatG § 143 Abs. 3; RVG § 13;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 31/16

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen I-2 W 6/18

DRsp Nr. 2018/8166

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

1. Hat die obsiegende Partei bei Beauftragung des Patentanwalts mit diesem eine Vergütung unterhalb der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG - typischerweise ein Zeithonorar - vereinbart, so besteht, wenn die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 143 Abs. 3 PatG dem Grunde nach vorliegen, ein Erstattungsanspruch auch nur in dieser Höhe. 2. Erstattungsfähig sind nur diejenigen Patentanwaltskosten, die durch die Mitwirkung in einem Patentverletzungsrechtsstreit entstanden sind. Hieran fehlt es, wenn es um Tätigkeiten geht, die die Patentanwälte im Rahmen der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren erbracht haben. Denn diese Patentanwaltskosten sind im Einspruchsverfahren und nicht im Verletzungsrechtsstreit angefallen. 3. Dem entsprechend sind im Einspruchsbeschwerdeverfahren entstandene Sachverständigenkosten nicht im Patentverletzungsrechtsstreit erstattungsfähig.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.07.2017 teilweise abgeändert sowie teilweise aufgehoben.

II. III. IV.