Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt € 18.970,52 festgesetzt. Seine weitergehenden Beschwerde sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 2. August 2016 die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt € 20.030,63. Mit Entscheidungen vom 26. Oktober 2016 und 30. November 2016 hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf € 17.383,03 und € 160,32 (in Summe: € 17.543,35) festgesetzt.
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