Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird Ziffer b) cc) des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, für das Kind X, geb. am XX.XX.2006, an das Land Hessen, vertreten durch den A-Kreis, Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse, einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 in Höhe von 2.700,- Euro zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.942,- Euro.
Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird festgesetzt auf 9.090,- Euro.
I.
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