OLG München - Beschluss vom 10.09.2013
34 SchH 10/13
Normen:
ZPO § 1029; ZPO § 1040 Abs. 3; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 15 Abs. 4; BGB § 311b Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 206

Umfang der Formbedürftigkeit einer SchiedsklauselErforderlichkeit der Mitbeurkundung der Schiedsordnung in einem formbedürftigen Vertrag

OLG München, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 34 SchH 10/13

DRsp Nr. 2014/6346

Umfang der Formbedürftigkeit einer Schiedsklausel Erforderlichkeit der Mitbeurkundung der Schiedsordnung in einem formbedürftigen Vertrag

1. Zur Gültigkeit einer Schiedsklausel im Übrigen, die über die Zuweisung von Streitigkeiten an ein (DIS-) Schiedsgericht hinaus eine unzulässige Kompetenz-Kompetenz-Zuweisung enthält.2. Auch wenn die Schiedsvereinbarung als Teil eines einheitlichen, formbedürftigen Vertragswerks mitzubeurkunden ist, bedarf die maßgebliche Schiedsgerichtsordnung (hier: die der DIS) regelmäßig nicht der Mitbeurkundung.

Tenor

I.

Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.556.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1029; ZPO § 1040 Abs. 3; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 15 Abs. 4; BGB § 311b Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, eine Schweizer Aktiengesellschaft (S.A.) und drei deutsche Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, begehren als Beklagte eines Schiedsverfahrens dessen Unzulässigkeit festzustellen. Schiedsklägerinnen sind die Antragsgegnerin zu 1, ein Unternehmen der Sportartikelindustrie, und die Antragsgegnerin zu 2, deren 100%ige Tochtergesellschaft und Eigentümerin mehrerer Immobilien auf einem ehemaligen Kasernengelände.