FG Nürnberg, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2018/2008
Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht
BFH, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen III B 86/13
DRsp Nr. 2014/3950
Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht
NV: Lehnt die Familienkasse in ihrer Erwiderung auf das Klagebegehren die Anerkennung bestimmter Aufwendungen mangels hinreichender Nachweise ab und geht der Kläger daraufhin selbst noch auf die Abgrenzung zwischen ausbildungs- und freizeitorientierten Aufwendungen ein, bedarf es im Hinblick auf die bislang unzureichende Nachweisführung keines zusätzlichen Hinweises des Finanzgerichts gegenüber dem sach- und fachkundig vertretenen Kläger, da die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen auf der Hand liegt.
§ 76 Abs. 2FGO verpflichtet das Finanzgericht nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt.