BFH - Beschluss vom 27.01.2014
III B 86/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 703
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2018/2008

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen III B 86/13

DRsp Nr. 2014/3950

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

NV: Lehnt die Familienkasse in ihrer Erwiderung auf das Klagebegehren die Anerkennung bestimmter Aufwendungen mangels hinreichender Nachweise ab und geht der Kläger daraufhin selbst noch auf die Abgrenzung zwischen ausbildungs- und freizeitorientierten Aufwendungen ein, bedarf es im Hinblick auf die bislang unzureichende Nachweisführung keines zusätzlichen Hinweises des Finanzgerichts gegenüber dem sach- und fachkundig vertretenen Kläger, da die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen auf der Hand liegt.

§ 76 Abs. 2 FGO verpflichtet das Finanzgericht nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe