FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2009
1 K 87/05
Normen:
DVStB § 24; DVStB § 25 Abs. 2; StBerG § 37;

Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 87/05

DRsp Nr. 2010/11561

Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung

1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen hinsichtlich der Bewertung der bei der Steuerberaterprüfung erbrachten Prüfungsleistungen nur dahin überprüfen, ob sie allgemeine gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind. 2. Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere der Grundsatz, dass Richtiges nicht als falsch und vertretbare Ansichten nicht als unvertretbar bewertet werden dürfen; dabei sind fachwissenschaftliche Fragen voll gerichtlich überprüfbar. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Bewerber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. 3. Legt der Prüfer seiner Bewertung der Steuerberaterprüfung das bundeseinheitliche Punkteschema zu Grunde, so hat sich die Überprüfung des Gerichts auch darauf zu beziehen, ob dem Bewerber die für die gezeigte Leistung vorgesehenen Wertungspunkte gut gebracht worden sind oder nicht.