FG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 436/12
Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Auskunft gem. § 15 Abs. 4 5. VermBG
BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VI R 90/13
DRsp Nr. 2014/14854
Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Auskunft gem. § 15 Abs. 45. VermBG
1. Die Auskunft nach § 15 Abs. 45. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.2. Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.3. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.