Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2016 (Bl. IV GA) und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 11. Oktober 2016 (Kassenzeichen XXX, Bl. IVa GA) aufgehoben.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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