OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2017
I-10 W 6/17
Normen:
GKG § 2 Abs. 3 S. 2;

Umfang der Gerichtsgebührenbefreiung der Gemeinden in Nordrhein-WestfalenGerichtsgebührenfreiheit eines Verfahrens betreffend die Vermietung einer Immobilie zur Kulturförderung ohne Absicht der Gewinnerzielung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen I-10 W 6/17

DRsp Nr. 2017/9096

Umfang der Gerichtsgebührenbefreiung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Gerichtsgebührenfreiheit eines Verfahrens betreffend die Vermietung einer Immobilie zur Kulturförderung ohne Absicht der Gewinnerzielung

Gemeinden sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ist. Dass kann der Fall sein, wenn die Gemeinde eine Immobilie zur Kulturförderung ohne die Absicht der Gewinnerzielung vermietet.

Tenor

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2016 (Bl. IV GA) und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 11. Oktober 2016 (Kassenzeichen XXX, Bl. IVa GA) aufgehoben.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 3 S. 2;

[Gründe]

I.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.