Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2013 15 K 4236/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2013 15 K 4236/10 aufgehoben.
Die Grunderwerbsteuer wird unter Abänderung des Steuerbescheids des Beklagten vom 9. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. September 2010 auf 0 € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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