BFH - Urteil vom 03.03.2015
II R 22/14
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3467/12

Umfang der Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb eines noch auszubauenden Hausgrundstücks

BFH, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen II R 22/14

DRsp Nr. 2015/11834

Umfang der Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb eines noch auszubauenden Hausgrundstücks

NV: Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer lediglich zur Errichtung des Rohbaus und beauftragt der Erwerber Dritte mit den Ausbauarbeiten, setzt die Einbeziehung der hierfür aufgewendeten Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer voraus, dass die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.