FG Brandenburg - Urteil vom 06.04.2004
3 K 418/01
Normen:
AO (1977) § 71 § 191 Abs. 1 S. 1 § 370 Abs. 1 Nr. 1 § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 665

Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher; Scheingeschäfte; Hinterziehungserfolg; Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer; örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 418/01

DRsp Nr. 2005/1305

Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher; Scheingeschäfte; Hinterziehungserfolg; Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer; örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

1. Das für den kaufmännischen Bereich zuständige Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft begeht eine Steuerhinterziehung, wenn es in einer Umsatzsteuervoranmeldung der AG wissentlich Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen geltend macht. 2. Der Hinterziehungserfolg entfällt nicht dadurch, dass der Rechnungsaussteller seinerseits hinsichtlich der Scheingeschäfte Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt hat. 3. Beabsichtigt der Täter von vornherein, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, so kann die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen ausnahmsweise als Steuerhinterziehung auf Dauer anzusehen sein. 4. Eine vollumfängliche Haftung kommt nur in Betracht, soweit die unberechtigt angemeldeten Vorsteuerbeträge zur Auszahlung gelangt sind. Hingegen ist nur eine quotale Haftung in Höhe der anteiligen Tilgungsquote gerechtfertigt, soweit die unberechtigt angemeldeten Vorsteuern lediglich zu einer Verminderung der Zahllast geführt haben, indem sie von der Umsatzsteuer abgesetzt worden sind.