OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2017
5 U 62/17
Normen:
BGB § 203 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 40/16

Umfang der Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 62/17

DRsp Nr. 2018/5795

Umfang der Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

1. In der Anzeige von Mangelerscheinungen (hier: gelieferten Teppichbodens) und der Bereitschaft des Lieferanten zu einer Überprüfung liegt die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne von § 203. 2. Die Verhandlungen und damit die Hemmung der Verjährung enden, sobald der Gewährleistungsschuldner zu erkennen gibt, dass der Vorgang für ihn abgeschlossen sei. Dies ist etwa der Fall, wenn er die Erteilung einer Gutschrift ankündigt und erklärt, dass der Vorgang damit für ihn abgeschlossen sei. 3. Erneut aufgenommene Verhandlungen sind eingeschlafen mit der Folge, dass die Hemmung der Verjährung erneut endet, sobald nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten ist.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 40/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 203 S. 1;

Gründe