BFH - Beschluss vom 12.06.2013
X B 191/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 45
BFH/NV 2013, 1622
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11010/10

Umfang der Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen X B 191/12

DRsp Nr. 2013/18784

Umfang der Hinweispflicht

1. NV: Das FG verletzt seine Hinweispflicht, wenn es einen konkreten Sachvortrag eines Beteiligten als unsubstantiiert ansieht, ohne diesem zuvor Gelegenheit zu geben, die aus Sicht des FG ungenügenden tatsächlichen Angaben zu ergänzen. 2. NV: Die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung setzt u.a. voraus, dass der künftig zu aktivierende Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner sogleich wegen einer Wertminderung abzuschreiben wäre (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333).

Die Hinweispflicht des Vorsitzenden gemäß § 76 Abs. 2 FGO gilt umso mehr, wenn ein Beteiligter bereits zuvor konkrete Angaben gemacht hat (hier: zur Höhe der Rückstellung für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft), diese dem Gericht aber nicht ausreichen

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2002 bis 2005 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer GmbH. Aus der Verpachtung des Anlagevermögens an die GmbH bezog er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung). Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.