BFH - Beschluss vom 17.07.2019
II B 35-37/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 265, 14
BStBl II 2020, 394
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen K 1153/16 1 K 1154/16 1 K 1155/16

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts gegenüber einem sachkundig vertretenen Kläger

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen II B 35-37/18

DRsp Nr. 2019/13340

Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts gegenüber einem sachkundig vertretenen Kläger

Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

Tenor

Die Verfahren II B 35–37/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1 K 1153/16, 1 K 1154/16, 1 K 1155/16 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet.