OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.07.2017
8 W 222/17
Normen:
VV- RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 26/16

Umfang der Kostenregelung in einem ProzessvergleichErstreckung der Kostenaufhebung auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach RVG-VV Nr. 3101 Nr. 2Gegenstandswert der Terminsgebühr

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 8 W 222/17

DRsp Nr. 2017/9820

Umfang der Kostenregelung in einem Prozessvergleich Erstreckung der Kostenaufhebung auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2 Gegenstandswert der Terminsgebühr

1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gesondert geregelt, so erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2. 2. Auch die Terminsgebühr ist in diesem Fall regelmäßig nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2017 (Az.: 21 O 26/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren schlossen die Parteien vor dem Landgericht Heilbronn einen Prozessvergleich mit folgender Kostenregelung:

"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden."

Der Streitwert wurde auf 11.301,24 €, der Mehrwert des Vergleichs auf 7.611,77 € festgesetzt.