BAG - Urteil vom 25.10.2023
7 AZR 338/22
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 267; BGB § 362;
Fundstellen:
BB 2024, 637
EzA-SD 2024, 12
DB 2024, 805
ArbR 2024, 150
NZA-RR 2024, 221
NZA 2024, 482
AP-Newsletter 2024, 53
NJW-Spezial 2024, 244
ZIP 2024, 908
ZTR 2024, 234
ArbRB 2024, 104
NJW 2024, 1371
AP 2024
DZWIR 2024, 292
AnwBl 2024, 148
FA 2024, 149
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 177/21
LAG Niedersachsen, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 945/21

Umfang der Kostenübernahme des Arbeitgebers im Hinblick auf die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; Erstattung der erforderlichen Aufwendungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder; Übernahme von Kosten für deren anwaltliche Vertretung in Streitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten

BAG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 338/22

DRsp Nr. 2024/3162

Umfang der Kostenübernahme des Arbeitgebers im Hinblick auf die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; Erstattung der erforderlichen Aufwendungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder; Übernahme von Kosten für deren anwaltliche Vertretung in Streitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten

Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein. Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Das kann auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts umfassen. Neben deren Erforderlichkeit muss die Beauftragung des Rechtsanwalts auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruhen (Rn. 15).