KG - Urteil vom 29.04.2021
2 U 108/18
Normen:
AktG § 116 S. 1; AktG § 92 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; AktG § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 73/17

Umfang der Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zu überwachenAnsprüche des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Zahlungen bei Insolvenzreife

KG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 2 U 108/18

DRsp Nr. 2021/8029

Umfang der Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zu überwachen Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Zahlungen bei Insolvenzreife

Gem. § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Pflicht, die Geschäftsführung zu überwachen. Grundlage hierfür bildet die Vorstandsberichterstattung, die notfalls durch Fragen, Anforderungsberichte, Einsichtnahme, Prüfungen und Sachverständigentätigkeit ergänzt werden muss. Erscheinen die Berichte unklar, unvollständig oder inhaltlich unrichtig, so hat der Aufsichtsrat nachzufassen und ggfls. eigene Nachforschungen anzustellen. Dabei muss er sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und insbesondere in einer Krisensituation alle ihm nach §§ 90 Abs. 2, 111 Abs. 2 AktG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2018 - 94 O 73/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.587.324,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.465.105,12 € ab dem 29. Juli 2016 sowie auf weitere 122.219,17 € ab dem 8. Juni 2018 zu zahlen.