BGH - Beschluss vom 21.01.2010
VI ZR 162/09
Normen:
BGB § 826;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 80/08
LG Köln, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 272/07

Umfang der Pflicht eines Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen VI ZR 162/09

DRsp Nr. 2010/2532

Umfang der Pflicht eines Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten

Hat ein Gericht das Vorbringen einer Partei berücksichtigt, aber anders gewertet, als von der Partei gewünscht, begründet dies nicht die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 826;

Gründe: