BFH - Beschluss vom 09.06.2015
III B 96/14
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1269
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 30/13

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung eines ausländischen Antragstellers

BFH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen III B 96/14

DRsp Nr. 2015/13143

Umfang der Pflicht zur Sachaufklärung im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung eines ausländischen Antragstellers

NV: Erlässt das FG ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO, so kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht ermittelt habe.

Im Falle einer Verpflichtungsklage stellt es keine Verletzung der Sachaufkärungspflicht dar, wenn das Finanzgericht ein Bescheidungsurteil erlässt, das lediglich die Ablehnung der Bewilligung aufhebt und die Finanzbehörde zur erneuten Bescheidung verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Juli 2014 2 K 30/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) lebte ab dem Jahr 2005 in der Schweiz, um dort ihre Schwiegermutter —die Großmutter der drei Kinder der Klägerin— zu pflegen. In den Jahren 2005 bis 2007 wurde sie in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.