KG - Beschluss vom 06.02.2017
11 U 9/16
Normen:
BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 110/15

Umfang der Pflichten eines Anlagevermittlers

KG, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 11 U 9/16

DRsp Nr. 2017/4078

Umfang der Pflichten eines Anlagevermittlers

Die Verpflichtung des Anlagevermittlers, eine richtige und vollständige Auskunft bzw. Information über alle wesentlichen Tatsachen, die für den Anlageinteressenten von Bedeutung sein können, zu geben, wird nicht dadurch verletzt, wenn der Vermittler sich in Erfüllung seiner Pflichten eines Prospektes bedient und in diesem Prospekt die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung betragsmäßig ebenso wie die Höhe des Eigenkapitals und der Gesamtinvestition ausgewiesen werden, jedoch der angegebene Prozentanteil der Vertriebskosten sich nur auf die Gesamtkosten inklusive aufzunehmender Darlehen bezieht (Anschluss an BGH - III ZR 389/12 - 24. April 2014).

I.

Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll, da der Senat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind:

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch aus Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht.