I.
Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll, da der Senat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind:
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch aus Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht.
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