BFH - Beschluss vom 23.08.2011
IX B 63/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 53
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2255/04

Umfang der Pflichten eines Gerichts i.R.d. Gewährung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen IX B 63/11

DRsp Nr. 2011/19882

Umfang der Pflichten eines Gerichts i.R.d. Gewährung rechtlichen Gehörs

1. NV: Das FG hat als Tatsacheninstanz zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt oder ob die durchgeführten Baumaßnahmen dem entstandenen Gebäude das bautechnische Gepräge geben. 2. NV: Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls durch das FG reichen für die Annahme einer Divergenz aus. 3. NV: Ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sachlage oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten. 4. NV: Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines beantragten Schriftsatznachlasses gerügt, muss dargetan werden, was in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe