OLG München - Urteil vom 16.07.2003
21 U 4607/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 276 ; BGB § 320 ; BGB § 675 ; BGB § 770 Abs. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 353
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4398/01

Umfang der Pflichten eines steuerlichen Beraters; neue Einreden in 2. Instanz

OLG München, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 21 U 4607/02

DRsp Nr. 2003/10019

Umfang der Pflichten eines steuerlichen Beraters; neue Einreden in 2. Instanz

»1. Berücksichtigung von erst in zweiter Instanz erhobenen Einreden mangels Vorwurfs der Nachlässigkeit i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. 2. Zum Umfang der Pflichten eines steuerlichen Beraters. Dieser Umfang muss aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abgeleitet werden. 3. Ein Steuerberater muss ungefragt auf Fehler hinweisen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für solche Fehler bestehen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 276 ; BGB § 320 ; BGB § 675 ; BGB § 770 Abs. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Einrede der Aufrechenbarkeit erhoben. Er behauptet, der früheren Beklagten B B GmbH stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 57.323, 49 Euro zu, da der Kläger seine Beratungspflichten bei der Beantragung einer Investitionszulage schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte trägt vor, von diesem Schadensersatzanspruch habe er erst nach Erlass des Ersturteils erfahren.

Der Senat hat daraufhin am 28. Mai 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L K und Prof. Dr. W T (Bl. 146/151 d.A.).