Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Einrede der Aufrechenbarkeit erhoben. Er behauptet, der früheren Beklagten B B GmbH stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 57.323, 49 Euro zu, da der Kläger seine Beratungspflichten bei der Beantragung einer Investitionszulage schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte trägt vor, von diesem Schadensersatzanspruch habe er erst nach Erlass des Ersturteils erfahren.
Der Senat hat daraufhin am 28. Mai 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L K und Prof. Dr. W T (Bl. 146/151 d.A.).
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