Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.08.2018 aufgehoben.
2.Die Anträge der ehemaligen Aktionäre der Sxxx AG auf Festsetzung einer höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.
3.Die Beschwerden der Antragsteller zu 21) - 23) werden verworfen.
4. 5. 6.
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