KG - Beschluss vom 12.06.2018
22 W 15/18
Normen:
GmbHG § 40;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bezüglich der GmbH-Gesellschafterliste

KG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 22 W 15/18

DRsp Nr. 2018/12377

Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bezüglich der GmbH-Gesellschafterliste

Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigt ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 40;

Gründe:

I.