Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017, Az.
Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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