BFH - Beschluss vom 08.01.2014
X B 245/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 564
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5054/10

Umfang der richterlichen Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen X B 245/12

DRsp Nr. 2014/2754

Umfang der richterlichen Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit in Bezug auf die Höhe der nachgewiesenen Einnahmen eines Steuerpflichtigen verpflichtet zur Berichtigung des Urteilstenors gemäß § 107 FGO. 2. NV: Ein unterlassener Hinweis des Gerichts stellt jedenfalls dann keine Pflichtverletzung i.S. des § 76 Abs. 2 FGO dar, wenn der Kläger steuerlich beraten ist und die Gelegenheit zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung besteht. 3. NV: Der bloße Hinweis, wegen eines anderen Termins sei ein fristgerechtes Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht möglich, stellt keinen erheblichen Grund zur Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dar.

Ein unterlassener Hinweis des Gerichts stellt jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Beteiligte steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird und für diesen die für das Gericht maßgeblichen Streitpunkte erkennbar waren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen Hinzuschätzungen auf Grund der ungeklärten Herkunft von Einzahlungen auf seinem Bankkonto sowie die Nichtanerkennung von geltend gemachten Aufwendungen.