Streitig ist, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i.S.d. § 16 Abs. 5 GrEStG angezeigt wurde, sowie ob für die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG eine teilweise Rückgängigmachung der die Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsübertragung ausreicht.
I.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft. Zu Beginn des Jahres 2004 firmierte die Gesellschaft unter dem Namen „A KG“. Als persönlich haftender Gesellschafter war der Holztechniker A1 im Handelsregister eingetragen, als Kommanditistinnen die Gesellschafterinnen A2 und A3 mit einer Einlage von jeweils 24.500 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|