BFH - Beschluss vom 08.08.2023
IX B 86/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295, § 450;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1218
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2033/20

Umfang der Sachaufklärung durch das FinanzgerichtPflicht zur förmlichen Vernehmung des KlägersRechtmäßigkeit der Ablehnung der förmlichen Vernehmung im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Steuerverfehlungen

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen IX B 86/22

DRsp Nr. 2023/10954

Umfang der Sachaufklärung durch das Finanzgericht Pflicht zur förmlichen Vernehmung des Klägers Rechtmäßigkeit der Ablehnung der förmlichen Vernehmung im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Steuerverfehlungen

1. NV: Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und gegebenenfalls zu beeiden. Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.2. NV: Die Erwägung des Gerichts, einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, da dem Beteiligten infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit fehle, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.10.2022 - 5 K 2033/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295, § 450;

Gründe