Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.
1. Es liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die von dem Kläger benannten Zeugen M, G, N, S, K, L sowie Ö nicht zu vernehmen.
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