BFH - Beschluss vom 08.01.2014
X B 68/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 566
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 192/10

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen X B 68/13

DRsp Nr. 2014/3200

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das FG einem Beweisantrag auch dann nachkommen, wenn es aufgrund der Lebenserfahrung nicht davon ausgeht, die Beweisaufnahme werde die im Beweisantrag enthaltende Tatsachenbehauptung bestätigen. 2. NV: Ein Verlust des Rügerechts nach § 295 ZPO tritt nicht ein, wenn das FG in seinem Urteil zwar nicht den Beweisantrag als solchen, wohl aber den vollen Wortlaut der unter Beweis gestellten Tatsachen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz, in dem der Beweisantrag enthalten war, wiedergibt.

1. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.