BFH - Beschluss vom 13.02.2019
VIII B 83/18
Normen:
AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 203
BFH/NV 2019, 579
IStR 2019, 389
NJW 2019, 1328
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 799/17

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Finanzgerichts zur Ladung eines im Ausland ansässigen Zeugen zum Zwecke der Vernehmung zu einem ausländischen SachverhaltAnforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

BFH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 83/18

DRsp Nr. 2019/5674

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Finanzgerichts zur Ladung eines im Ausland ansässigen Zeugen zum Zwecke der Vernehmung zu einem ausländischen Sachverhalt Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

NV: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll. Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines solchen Auslandszeugen, ist in der Beschwerde darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 10 K 799/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.