BFH - Urteil vom 25.02.2014
X R 10/11
Normen:
StraBEG § 7 S. 1 Nr. 2; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12074/07

Umfang der Sperrwirkung der Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens i.S. von § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG

BFH, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen X R 10/11

DRsp Nr. 2014/11255

Umfang der Sperrwirkung der Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens i.S. von § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG

NV: Die Reichweite des Sperrgrunds der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG bestimmt sich nach den in der Einleitungsverfügung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträumen. Eine Begrenzung auf einzelne unselbständige Besteuerungsgrundlagen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihren Verdacht nur auf einen bestimmten Lebenssachverhalt (z.B. unzutreffende Erklärung von Mieteinnahmen) stützt.

Die Reichweite der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens i.S. von § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG bestimmt sich nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigen. Unerheblich ist, auf welche unselbständigen Besteuerungsgrundlagen sich die Verfahrenseinleitung im konkreten Fall stützt.

Normenkette:

StraBEG § 7 S. 1 Nr. 2; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 1997 und 1998 mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Als Kommanditist der X-GmbH & Co. KG (KG) erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusammen mit E vermietete er zudem u.a. das Objekt A in B.