BFH - Urteil vom 24.10.2018
I R 69/16
Normen:
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; UrhG § 32a;
Fundstellen:
BB 2019, 981
BFH/NV 2019, 611
BFHE 263, 146
BStBl II 2019, 401
DStR 2019, 916
DStRE 2019, 722
DStZ 2019, 360
GmbHR 2019, 616
IStR 2019, 425
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2205/13

Umfang der Steuerabzugsverpflichtung betreffend die Einkünfte aus der Produktion von Nachrichtenbeiträgen bei vollständiger Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftragnehmer gegen einmalige Pauschalvergütung

BFH, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen I R 69/16

DRsp Nr. 2019/5988

Umfang der Steuerabzugsverpflichtung betreffend die Einkünfte aus der Produktion von Nachrichtenbeiträgen bei vollständiger Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftragnehmer gegen einmalige Pauschalvergütung

Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. August 2016 13 K 2205/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; UrhG § 32a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehört zu einem Medienkonzern. Sie ist nach einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH; diese Gesellschaft plante, einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer Fernsehfassung zu verfilmen. Dazu schloss sie im Oktober 2010 mit der B Limited (Ltd.), einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, einen Autorenvertrag zur Überarbeitung eines von einem Dritten —W— verfassten Drehbuchs.