BFH - Urteil vom 20.03.2003
IV R 15/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 44 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 359
BB 2003, 1763
BFH/NV 2003, 1256
BFHE 202, 168
BStBl II 2004, 190
DB 2003, 1992
DStRE 2003, 962
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5192/99

Umfang der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IV R 15/01

DRsp Nr. 2003/9834

Umfang der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien

»Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 EStG umfasst sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (gegen R 6 Abs. 1 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993; R 6 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (1995) Honorare in Höhe von 5 600 DM aus ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit als Germanistin. Daneben erhielt sie ein Stipendium samt einer Pauschale für Sachmittel und Reisekosten in Höhe von insgesamt 22 900 DM, das im Rahmen des Förderprogramms Frauenforschung von der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen -Berlin- zur Erstellung einer Studie bewilligt wurde.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte nur die Sachmittelpauschale in Höhe von 1 800 DM als steuerfrei, erhöhte die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit um 21 100 DM und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 2 145 DM fest.