Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Februar 2012 6 K 1563/08 L werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 77 %, der Beklagte zu 23 % zu tragen.
I. Streitig ist der Umfang der Steuerfreiheit von Arbeitslohn in Form von Aktienbezügen gemäß §§ 19a, 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte —die X— (Klägerin) ist eine Tochtergesellschaft der Y SE. Sie ist seit ihrer formwechselnden Umwandlung im Jahr 2010 eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH. Im streitigen Haftungszeitraum 2001 bis 2004 war sie eine AG.
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