BFH - Urteil vom 27.04.2006
IV R 41/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 § 3c ;
Fundstellen:
BB 2006, 2064
BFH/NV 2006, 1923
BFHE 214, 69
BStBl II 2006, 755
DB 2006, 1988
DStRE 2006, 1435
NJW 2007, 1776
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 377/01

Umfang der Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11 EStG; Kürzung der Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen IV R 41/04

DRsp Nr. 2006/22841

Umfang der Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11 EStG; Kürzung der Betriebsausgaben

»1. Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester aus öffentlichen Mitteln erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, die Vorabvergütungen der Gesellschafter abzudecken. 2. Soweit die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Deckung der Betriebsausgaben des Orchesters dienen, sind die abziehbaren Betriebsausgaben nach § 3c (nunmehr Abs. 1) EStG um diesen Betrag zu kürzen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 § 3c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR. Gegründet wurde sie im Jahr 1989 von insgesamt ... Musikern, die übereingekommen waren, ihre gemeinsame Orchestertätigkeit künftig in der Rechtsform einer GbR auszuüben. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Erarbeitung und Aufführung von Ensemble- und Orchestermusik auf hohem künstlerischen Niveau.

Die Durchführung des Gesellschaftszwecks finanzierte die Klägerin in den Streitjahren (1995 bis 1997) im Wesentlichen durch Honorareinnahmen aus Konzertauftritten im In- und Ausland, durch CD-Aufnahmen sowie durch öffentliche Zuschüsse, insbesondere des Landes ... (Land) und der Stadt ... (Stadt).

Die öffentlichen Zuschüsse beliefen sich in den Streitjahren auf: