I.
Nachdem der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen des Klägers für die Veranlagung der Umsatzsteuer 1999, 2000 sowie die Einkommensteuer 1999, 2000 geschätzt hatte, gab der Kläger Steuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume ab. Darauf änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 18.11.02 die Einkommensteuerveranlagungen für 1999 und 2000. Die Einkommensteuer 2000 wurde auf 0,00 DM festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 18.11.02 wurde die Umsatzsteuerveranlagung 1999 geändert und der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 gesondert festgestellt. Die Umsatzsteuer 2000 wurde mit Bescheid vom 22.11.02 geändert.
Gegen die Veranlagungen zur Umsatzsteuer 1999, zur Einkommensteuer 1999 und 2000, sowie gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 09.12.02 Einsprüche ein. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde am 23.12.02 mit Einspruch angefochten.
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