Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend macht, hat er die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds nicht dargelegt.
1. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
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