OLG Stuttgart - Urteil vom 15.03.2006
20 U 25/05
Normen:
AktG § 90 Abs. 3 § 111 § 120 Abs. 3 Satz 2 § 171 Abs. 2 § 175 Abs. 2 § 176 Abs. 1 Satz 1 § 243 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AG 2006, 379
BB 2006, 1019
DStR 2006, 578
NZG 2006, 472
OLGReport-Stuttgart 2006, 518
WM 2006, 861
ZIP 2006, 756
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 147/05

Umfang der Überwachungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft - Zur Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses wegen unzureichender Prüfung der Geschäftsführung

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 20 U 25/05

DRsp Nr. 2006/8387

Umfang der Überwachungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft - Zur Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses wegen unzureichender Prüfung der Geschäftsführung

»1. Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über Art. und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung muss bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr enthalten. 2. Die Intensivierung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft führt zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht. 3. Eine sachgerechte Entscheidung der Anteilseigner in der Hauptversammlung über die Entlastung setzt die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr voraus.«

Normenkette:

AktG § 90 Abs. 3 § 111 § 120 Abs. 3 Satz 2 § 171 Abs. 2 § 175 Abs. 2 § 176 Abs. 1 Satz 1 § 243 Abs. 1, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

A.