Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Landgerichts München II vom 2. September 2016, Az.
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75% aller materiellen Schäden sowie die immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 29. Dezember 2014 in der W.-Filiale der Beklagten in G., B.str. 37, ... G. unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
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